Heißer Herbst bei der TSP!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der letzten Woche erfolgte die Übergabe von 208 Unterschriften von Beschäftigten an die TSP-Geschäftsführung. Über 50 % der TSP-Beschäftigten haben mit ihrer persönlichen Unterschrift deutlich gemacht, dass ihnen ein Tarifvertrag und damit regelmäßige Lohnerhöhungen wichtig sind. Die Geschäftsführung fand zwar warme Worte gegenüber den Überbringern der Unterschriften, bietet der ver.di-Tarifkommission aber nach wie vor keinen Verhandlungstermin an. mehr lesen…

Unterschriftenaktion – Abschluss & Übergabe

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie ihr ja wohl wisst, haben wir bei euch Unterschriften gesammelt, wer sich bei der TSP für einen Tarifvertrag mit ver.di ausspricht.


208 Unterschriften haben wir sammeln können. Als wir mehr als die Hälfte der Belegschaft zusammen hatten, haben wir als Tarifkommission einen Termin angefragt, um der Geschäftsführung die Unterschriften zu übergeben.
Wie hat unsere Geschäftsführung reagiert?
Wir bekamen mitgeteilt, dass sich die Geschäftsführung mit der Tarifkommission nicht offiziell unterhält, weil sie ja Tarifgespräche ablehnt und somit jegliche offizielle Kommunikation hierzu mit der Tarifkommission. Da es sich hier um Unterschriften für einen Tarifvertrag handelt, konnte sie diese aus deren Sicht also nicht offiziell in Empfang nehmen.

Da unsere Geschäftsführung gegenüber den ArbeitnehmerInnen aber ein anders Zeichen setzten wollte, hat sie sehr wohl die Unterschriften von ArbeitnehmerInnen entgegen genommen, übergeben von ArbeitnehmerInnen.

So machten sich also Christina, Gaby, Patrick und Jan (die ganz zufällig vier der sechs ver.di-Tarifkommissionsmitglieder sind) am 13.10. zu einem Termin bei der Geschäftsführung auf um diese Unterschriften zu übergeben.

Obwohl sie sich nicht offiziell mit der Tarifkommission treffen wollte, hat die Geschäftsführung uns ArbeitnehmerInnen noch mal dargelegt, warum aus ihrer Sicht ein Tarifvertrag unnötig sei.

Wir waren zwar nur als ArbeitnehmerInnen geladen, haben aber ebenfalls unsererseits dargelegt, warum wir einen Tarifvertrag für sinnvoll halten.

Eine Annäherung gab es logischerweise somit nicht, konnte es ja auch nicht: Es war ja kein Gespräch zwischen ver.di / Tarifkommission und Geschäftsführung.

Wir bedauern das und hoffen weiterhin, dass das Gesprächsangebot zu einer Tarifverhandlung angenommen wird.

Streiks müssen doch nicht sein nur um mit der Geschäftsführung ins Gespräch zu kommen… oder doch?

Deine Rechte und Pflichten im Streik

Der Streik ist nicht nur im Grundrecht verankert (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz), sondern auch für Jedermann – egal ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht; festangestellt, Azubi, Leiharbeitskraft – ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen (BAG v. 12.09.1984 – 1 AZR 342/83).

Die Teilnahme an einem rechtmäßigem Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber aufgrund einer Streik-Teilnahme sind verboten, der Arbeitgeber darf auch den streikenden Arbeitnehmern nicht aufgrund dessen kündigen. Und es besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Ende des Streiks.

Das Arbeitsverhältnis ruht während des Streiks. Daher besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum. Hier kommt natürlich der Vorteil einer ver.di-Mitgliedschaft am Deutlichsten heraus. Denn die ver.di zahlt Streikunterstützung, berechnet auf dem Mitgliedsbeitrag, seit wann man Mitglied ist und dem durchschnittlichem Einkommen der letzten drei Monate. Ein Blick auf https://www.verdi.de/service/beratung-unterstuetzung/++co++f4f64900-bdd0-11e0-7de3-00093d114afd lohnt sich also.

Kein Arbeitnehmer kann zum Streikbruch bzw. Streikarbeit verpflichtet werden. Streikbrecher dürfen nicht vom Arbeitgeber bevorzugt werden, ergo: Jede aufgrund des Streikbruchs beruhende Vergünstigung für Streikbrecher steht, sofern nicht sachlich begründet, auch den streikenden Mitarbeitern zu (BAG v. 11.8.1992 – 1 AZR 103/92, BAG v.13.7.1993 – 1 AZR 676/92).

Auch die arbeitenden KollegInnen mit Überstunden zu versorgen, ist rechtswidrig und unwirksam. Besonders, da Mehrarbeit eh eine vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf (§ 87 BetrVG).

Die Geschäftsleitung darf einseitig keine sog. Notdienstarbeiten organisieren, besonders nicht wenn die frei ausgelegt dazu dienen, die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu erreichen. Notdienstarbeiten dürfen nur „zur Erhaltung der Substanz des Eigentums“ verlangt werden. Sollten Notdienstvereinbarungen getroffen werden, kann das nur zusammen mit der ver.di-Streikleitung geklärt werden.

Als mögliche Reaktion des Arbeitgebers kann es zu Aussperrungen kommen (d.h. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern die Wiederaufnahme der Arbeit für den zuvor bestreiktem Zeitraum verwehren). In dem Fall darf der Arbeitgeber nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterscheiden. Auch für diese Zeit haben ver.di-Mitglieder Anspruch auf Streikunterstützung.

Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Streikablauf zu gewährleisten, haben sich alle KollegInnen an die Anweisungen der Streikleitung zu halten. Natürlich hängen die Wirksamkeit und der Erfolg des Streiks vom persönlichen Einsatz der KollegInnen ab. Über das Ende bzw. die Unterbrechung des Streiks entscheidet der Bundesvorstand oder die von ihm beauftragte Streikleitung.

Hier noch mal eine komplette Übersicht zu euren Rechten im Streik