Der Streik ist nicht nur im Grundrecht verankert (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz), sondern auch für Jedermann – egal ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht; festangestellt, Azubi, Leiharbeitskraft – ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung von Tarifforderungen (BAG v. 12.09.1984 – 1 AZR 342/83).
Die Teilnahme an einem rechtmäßigem Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber aufgrund einer Streik-Teilnahme sind verboten, der Arbeitgeber darf auch den streikenden Arbeitnehmern nicht aufgrund dessen kündigen. Und es besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach dem Ende des Streiks.
Das Arbeitsverhältnis ruht während des Streiks. Daher besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum. Hier kommt natürlich der Vorteil einer ver.di-Mitgliedschaft am Deutlichsten heraus. Denn die ver.di zahlt Streikunterstützung, berechnet auf dem Mitgliedsbeitrag, seit wann man Mitglied ist und dem durchschnittlichem Einkommen der letzten drei Monate. Ein Blick auf https://www.verdi.de/service/beratung-unterstuetzung/++co++f4f64900-bdd0-11e0-7de3-00093d114afd lohnt sich also.
Kein Arbeitnehmer kann zum Streikbruch bzw. Streikarbeit verpflichtet werden. Streikbrecher dürfen nicht vom Arbeitgeber bevorzugt werden, ergo: Jede aufgrund des Streikbruchs beruhende Vergünstigung für Streikbrecher steht, sofern nicht sachlich begründet, auch den streikenden Mitarbeitern zu (BAG v. 11.8.1992 – 1 AZR 103/92, BAG v.13.7.1993 – 1 AZR 676/92).
Auch die arbeitenden KollegInnen mit Überstunden zu versorgen, ist rechtswidrig und unwirksam. Besonders, da Mehrarbeit eh eine vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf (§ 87 BetrVG).
Die Geschäftsleitung darf einseitig keine sog. Notdienstarbeiten organisieren, besonders nicht wenn die frei ausgelegt dazu dienen, die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu erreichen. Notdienstarbeiten dürfen nur „zur Erhaltung der Substanz des Eigentums“ verlangt werden. Sollten Notdienstvereinbarungen getroffen werden, kann das nur zusammen mit der ver.di-Streikleitung geklärt werden.
Als mögliche Reaktion des Arbeitgebers kann es zu Aussperrungen kommen (d.h. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern die Wiederaufnahme der Arbeit für den zuvor bestreiktem Zeitraum verwehren). In dem Fall darf der Arbeitgeber nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterscheiden. Auch für diese Zeit haben ver.di-Mitglieder Anspruch auf Streikunterstützung.
Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Streikablauf zu gewährleisten, haben sich alle KollegInnen an die Anweisungen der Streikleitung zu halten. Natürlich hängen die Wirksamkeit und der Erfolg des Streiks vom persönlichen Einsatz der KollegInnen ab. Über das Ende bzw. die Unterbrechung des Streiks entscheidet der Bundesvorstand oder die von ihm beauftragte Streikleitung.
Hier noch mal eine komplette Übersicht zu euren Rechten im Streik
Hallo, ist schon absehbar, wann erste (Warn)Streikaktionen bei der TSP anlaufen sollen? Ich meine, wir sollten nunmehr nicht noch lange damit warten…